§ 640 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. April 2008] | [1. Januar 2002] | 
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| § 640. Kindschaftssachen | § 640. Kindschaftssachen | 
| (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind in Kindschaftssachen mit Ausnahme der Verfahren nach § 1598a Abs. 2 und 4 und § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die §§ 609, 611 Abs. 2, die §§ 612, 613, 615, 616 Abs. 1 und die §§ 617, 618, 619 und 632 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden. | (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind in Kindschaftssachen mit Ausnahme der Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die §§ 609, 611 Abs. 2, die §§ 612, 613, 615, 616 Abs. 1 und die §§ 617, 618, 619 und 632 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden. | 
| (2) Kindschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben | (2) Kindschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben | 
| 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses; hierunter fällt auch die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft, | 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kindes-Verhältnisses; hierunter fällt auch die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft, | 
| 2. die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und die Anordnung der Duldung einer Probeentnahme, | 2. die | 
| 3. die Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder die Aushändigung einer Abschrift, | |
| 4. die Anfechtung der Vaterschaft oder | Anfechtung der Vaterschaft oder | 
| 5. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge der einen Partei für die andere. | 3. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge der einen Partei für die andere. | 
    [1. Januar 2002–1. April 2008]
    1§ 640. 2Kindschaftssachen. 
        
            3(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind in Kindschaftssachen mit Ausnahme der Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die §§ 609, 611 Abs. 2, die §§ 612, 613, 615, 616 Abs. 1 und die §§ 617, 618, 619 und 632 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.
        
        
            4(2) Kindschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben
            
    
- 51. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kindes-Verhältnisses; hierunter fällt auch die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft,
 - 62. die Anfechtung der Vaterschaft oder
 - 73. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge der einen Partei für die andere.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1970: Artt. 5 Nr. 7, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
 - 3. 1. Juli 1998: Artt. 3 Nr. 6, 8 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 6. April 1998.
 - 4. 1. Juli 1998: Artt. 6 Nr. 30 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 17 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
 - 5. 1. Juli 1998: Artt. 6 Nr. 30 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 17 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
 - 6. 1. Juli 1998: Artt. 6 Nr. 30 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 17 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
 - 7. 1. Juli 1998: Artt. 6 Nr. 30 Buchst. b Doppelbuchst. dd, Doppelbuchst. ee, 17 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.