§ 640 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 2008][1. Januar 2002]
§ 640. Kindschaftssachen § 640. Kindschaftssachen
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind in Kindschaftssachen mit Ausnahme der Verfahren nach § 1598a Abs. 2 und 4 und § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die §§ 609, 611 Abs. 2, die §§ 612, 613, 615, 616 Abs. 1 und die §§ 617, 618, 619 und 632 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden. (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind in Kindschaftssachen mit Ausnahme der Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die §§ 609, 611 Abs. 2, die §§ 612, 613, 615, 616 Abs. 1 und die §§ 617, 618, 619 und 632 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Kindschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben (2) Kindschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben
1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses; hierunter fällt auch die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft, 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kindes-Verhältnisses; hierunter fällt auch die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft,
2. die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und die Anordnung der Duldung einer Probeentnahme, 2. die
3. die Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder die Aushändigung einer Abschrift,
4. die Anfechtung der Vaterschaft oder Anfechtung der Vaterschaft oder
5. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge der einen Partei für die andere. 3. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge der einen Partei für die andere.
[1. Januar 2002–1. April 2008]
1§ 640. 2Kindschaftssachen.
3(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind in Kindschaftssachen mit Ausnahme der Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die §§ 609, 611 Abs. 2, die §§ 612, 613, 615, 616 Abs. 1 und die §§ 617, 618, 619 und 632 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.
4(2) Kindschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben
  • 51. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kindes-Verhältnisses; hierunter fällt auch die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft,
  • 62. die Anfechtung der Vaterschaft oder
  • 73. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge der einen Partei für die andere.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 5 Nr. 7, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Juli 1998: Artt. 3 Nr. 6, 8 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 6. April 1998.
4. 1. Juli 1998: Artt. 6 Nr. 30 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 17 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
5. 1. Juli 1998: Artt. 6 Nr. 30 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 17 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
6. 1. Juli 1998: Artt. 6 Nr. 30 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 17 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
7. 1. Juli 1998: Artt. 6 Nr. 30 Buchst. b Doppelbuchst. dd, Doppelbuchst. ee, 17 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.

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