§ 640c ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Juli 1998] | 
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| § 640c. Klagenverbindung; Widerklage | § 640c | 
| (1) [1] Mit einer der im § 640 bezeichneten Klagen kann eine Klage anderer Art nicht verbunden werden. [2] Eine Widerklage anderer Art kann nicht erhoben werden. [3] § 653 Abs. 1 bleibt unberührt. | (1) [1] Mit einer der im § 640 bezeichneten Klagen kann eine Klage anderer Art nicht verbunden werden. [2] Eine Widerklage anderer Art kann nicht erhoben werden. [3] § 653 Abs. 1 bleibt unberührt. | 
| (2) Während der Dauer der Rechtshängigkeit einer der in § 640 bezeichneten Klagen kann eine entsprechende Klage nicht anderweitig anhängig gemacht werden. | (2) Während der Dauer der Rechtshängigkeit einer der in § 640 bezeichneten Klagen kann eine entsprechende Klage nicht anderweitig anhängig gemacht werden. | 
    [1. Juli 1998–1. Januar 2002]
    1§ 640c. 
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1970: Artt. 5 Nr. 7, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
 - 2. 1. Juli 1998: Artt. 6 Nr. 33 Buchst. a, 17 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
 - 3. 1. Juli 1998: Artt. 3 Nr. 7, 8 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 6. April 1998.
 - 4. 1. Juli 1998: Artt. 6 Nr. 33 Buchst. b, 17 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.