§ 640c ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Juli 1998] | [1. Juli 1970] | 
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| § 640c | § 640c | 
| (1) [1] Mit einer der im § 640 bezeichneten Klagen kann eine Klage anderer Art nicht verbunden werden. [2] Eine Widerklage anderer Art kann nicht erhoben werden. [3] § 653 Abs. 1 bleibt unberührt. | [1] Mit einer der im § 640 bezeichneten Klagen kann eine Klage anderer Art nicht verbunden werden. [2] Eine Widerklage anderer Art kann nicht erhoben werden. [3] § 643 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt. | 
| (2) Während der Dauer der Rechtshängigkeit einer der in § 640 bezeichneten Klagen kann eine entsprechende Klage nicht anderweitig anhängig gemacht werden. | 
    [1. Juli 1970–1. Juli 1998]
    1§ 640c.  [1] Mit einer der im § 640 bezeichneten Klagen kann eine Klage anderer Art nicht verbunden werden. [2] Eine Widerklage anderer Art kann nicht erhoben werden. [3] § 643 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1970: Artt. 5 Nr. 7, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.