§ 641 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. August 1938–1. Januar 1962]
1§ 641. [1] Für die Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes ist der Ehemann der Mutter prozeßfähig, auch wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. [2] Für einen geschäftsunfähigen Ehemann wird der Rechtsstreit durch den gesetzlichen Vertreter geführt; der gesetzliche Vertreter kann die Anfechtungsklage nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erheben.
Anmerkungen:
1. 1. August 1938: §§ 44 Abs. 2, 87 Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 27. Juli 1938.

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