§ 641 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. August 1938] | [1. Januar 1900] | 
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| § 641 | § 641 | 
| [1] Für die Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes ist der Ehemann der Mutter | (1) Wird die Ehelichkeit eines Kindes oder die Anerkennung der Ehelichkeit von dem Ehemanne der Mutter durch Erhebung der Anfechtungsklage angefochten, so finden die Vorschriften der §§ [607], [613], des § [617] Abs. 1, 2, der §§ [618], [619], des § [622] Abs. 1 und der §§ [625], [626], [628] entsprechende Anwendung. | 
| prozeßfähig, auch wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. [2] Für einen geschäftsunfähigen Ehemann wird der Rechtsstreit durch den gesetzlichen Vertreter geführt; der gesetzliche Vertreter kann die Anfechtungsklage nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erheben. | (2) [1] Der Ehemann ist prozeßfähig, auch wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. [2] Für einen geschäftsunfähigen Ehemann wird der Rechtsstreit durch den gesetzlichen Vertreter geführt; der gesetzliche Vertreter kann die Anfechtungsklage nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erheben. | 
| (3) [1] Mit der einen Anfechtungsklage kann nur die andere Anfechtungsklage verbunden werden. [2] Eine Widerklage kann nicht erhoben werden. | 
    [1. Januar 1900–1. August 1938]
    1§ 641. 
        
            2(1) Wird die Ehelichkeit eines Kindes oder die Anerkennung der Ehelichkeit von dem Ehemanne der Mutter durch Erhebung der Anfechtungsklage angefochten, so finden die Vorschriften der §§ [607], [613], des § [617] Abs. 1, 2, der §§ [618], [619], des § [622] Abs. 1 und der §§ [625], [626], [628] entsprechende Anwendung.
        
        
            (2) [1] Der Ehemann ist prozeßfähig, auch wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. [2] Für einen geschäftsunfähigen Ehemann wird der Rechtsstreit durch den gesetzlichen Vertreter geführt; der gesetzliche Vertreter kann die Anfechtungsklage nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erheben.
        
        
            (3) [1] Mit der einen Anfechtungsklage kann nur die andere Anfechtungsklage verbunden werden. [2] Eine Widerklage kann nicht erhoben werden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Nr. 153 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.