§ 67 ZPO. Rechtsstellung des Nebenintervenienten
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2020] | [1. Januar 2002] | 
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| § 67. Rechtsstellung des Nebenintervenienten | § 67. Rechtsstellung des Nebenintervenienten | 
| [1] Der Nebenintervenient muß den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in [der er] sich […] zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Vertheidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozeßhandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. [2] Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend. | Der Nebenintervenient muß den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in [der er] sich […] zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Vertheidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozeßhandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. | 
    [1. Januar 2002–1. Januar 2020]
    1§ 67. 2Rechtsstellung des Nebenintervenienten. Der Nebenintervenient muß den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in [der er] sich […] zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Vertheidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozeßhandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.