§ 67 ZPO. Rechtsstellung des Nebenintervenienten
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 67.
(1) [1] Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes. [2] Derselbe muß enthalten:
- 1. die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits;
- 2. die bestimmte Angabe des Interesses, welches der Nebenintervenient hat;
- 3. die Erklärung des Beitritts.
(2) Außerdem finden die allgemeinen Bestimmungen über die vorbereitenden Schriftsätze Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.