§ 67 ZPO. Rechtsstellung des Nebenintervenienten
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
    1§ 67. 
        
            (1) [1] Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes. [2] Derselbe muß enthalten:
                
        - 1. die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits;
 - 2. die bestimmte Angabe des Interesses, welches der Nebenintervenient hat;
 - 3. die Erklärung des Beitritts.
 
(2) Außerdem finden die allgemeinen Bestimmungen über die vorbereitenden Schriftsätze Anwendung.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.