§ 681 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[8. Juli 1976–1. Januar 1992]
1§ 681. Ist die Entmündigung wegen Trunksucht oder Rauschgiftsucht beantragt, so kann das Gericht die Beschlußfassung über die Entmündigung aussetzen, wenn Aussicht besteht, daß der zu Entmündigende sich bessern werde.
Anmerkungen:
1. 8. Juli 1976: Artt. 7 Nr. 2 Buchst. e, 12 § 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.

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