§ 681 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[8. Juli 1976] | [1. Januar 1900] |
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§ 681 | § 681 |
Ist die Entmündigung wegen Trunksucht oder Rauschgiftsucht beantragt, so kann das Gericht die Beschlußfassung über die Entmündigung aussetzen, wenn Aussicht besteht, daß der zu Entmündigende sich bessern werde. | Ist die Entmündigung wegen Trunksucht beantragt, so kann das Gericht die Beschlußfassung über die Entmündigung aussetzen, wenn Aussicht besteht, daß der zu Entmündigende sich bessern werde. |
[1. Januar 1900–8. Juli 1976]
1§ 681. Ist die Entmündigung wegen Trunksucht beantragt, so kann das Gericht die Beschlußfassung über die Entmündigung aussetzen, wenn Aussicht besteht, daß der zu Entmündigende sich bessern werde.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Nr. 173 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.