§ 693 ZPO. Zustellung des Mahnbescheids

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1924][1. April 1910]
§ 693 § 693
(1) Die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner erfolgt von Amts wegen. (1) Die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner erfolgt von Amts wegen.
(2) Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls treten die Wirkungen der Rechtshängigkeit ein.
(2) Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden, so tritt die Wirkung, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Gesuchs um Erlassung des Zahlungsbefehls ein. (3) Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden, so tritt die Wirkung, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Gesuchs um Erlassung des Zahlungsbefehls ein.
(3) Der Gerichtsschreiber hat von der Zustellung des Zahlungsbefehls den Gläubiger in Kenntnis zu setzen. (4) Der Gerichtsschreiber hat von der Zustellung des Zahlungsbefehls den Gläubiger in Kenntnis zu setzen.
[1. April 1910–1. Juni 1924]
1§ 693.
(1) Die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner erfolgt von Amts wegen.
(2) Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls treten die Wirkungen der Rechtshängigkeit ein.
(3) Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden, so tritt die Wirkung, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Gesuchs um Erlassung des Zahlungsbefehls ein.
(4) Der Gerichtsschreiber hat von der Zustellung des Zahlungsbefehls den Gläubiger in Kenntnis zu setzen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 39, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.

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