§ 699 ZPO. Vollstreckungsbescheid
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1928] | [1. April 1910] |
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§ 699 | § 699 |
(1) [1] Der Zahlungsbefehl ist nach Ablauf der darin bestimmten Frist auf Gesuch des Gläubigers für vorläufig vollstreckbar zu erklären, sofern nicht vor der Vollstreckbarkeitserklärung von dem Schuldner Widerspruch erhoben ist. [2] Die Vollstreckbarkeitserklärung erfolgt durch einen von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle auf den Zahlungsbefehl zu setzenden Vollstreckungsbefehl. [3] In den Vollstreckungsbefehl sind die von dem Gläubiger zu berechnenden Kosten des bisherigen Verfahrens aufzunehmen. [4] Die Zustellung des Vollstreckungsbefehls erfolgt auf Betreiben des Gläubigers. [5] Der Urkundsbeamte[…] der Geschäftsstelle hat die Zustellung zu vermitteln, sofern nicht der Gläubiger erklärt hat, selbst einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen zu wollen. | (1) [1] Der Zahlungsbefehl ist nach Ablauf der darin bestimmten Frist auf Gesuch des Gläubigers für vorläufig vollstreckbar zu erklären, sofern nicht vor der Vollstreckbarkeitserklärung von dem Schuldner Widerspruch erhoben ist. [2] Die Vollstreckbarkeitserklärung erfolgt durch einen von dem Gerichtsschreiber auf den Zahlungsbefehl zu setzenden Vollstreckungsbefehl. [3] In den Vollstreckungsbefehl sind die von dem Gläubiger zu berechnenden Kosten des bisherigen Verfahrens aufzunehmen. [4] Die Zustellung des Vollstreckungsbefehls erfolgt auf Betreiben des Gläubigers. [5] Der Gerichtsschreiber hat die Zustellung zu vermitteln, sofern nicht der Gläubiger erklärt hat, selbst einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen zu wollen. |
(2) [1] Will der Urkundsbeamte[…] der Geschäftsstelle dem Gesuche des Gläubigers nicht entsprechen, so hat er das Gesuch dem Gerichte zur Entscheidung vorzulegen. [2] Gegen den Beschluß des Gerichts, durch welchen das Gesuch zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. | (2) [1] Will der Gerichtsschreiber dem Gesuche des Gläubigers nicht entsprechen, so hat er das Gesuch dem Gerichte zur Entscheidung vorzulegen. [2] Gegen den Beschluß des Gerichts, durch welchen das Gesuch zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. |
[1. April 1910–1. Januar 1928]
1§ 699.
(1) [1] Der Zahlungsbefehl ist nach Ablauf der darin bestimmten Frist auf Gesuch des Gläubigers für vorläufig vollstreckbar zu erklären, sofern nicht vor der Vollstreckbarkeitserklärung von dem Schuldner Widerspruch erhoben ist. 2[2] Die Vollstreckbarkeitserklärung erfolgt durch einen von dem Gerichtsschreiber auf den Zahlungsbefehl zu setzenden Vollstreckungsbefehl. [3] In den Vollstreckungsbefehl sind die von dem Gläubiger zu berechnenden Kosten des bisherigen Verfahrens aufzunehmen. 3[4] Die Zustellung des Vollstreckungsbefehls erfolgt auf Betreiben des Gläubigers. 4[5] Der Gerichtsschreiber hat die Zustellung zu vermitteln, sofern nicht der Gläubiger erklärt hat, selbst einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen zu wollen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. April 1910: Artt. II Nr. 42 Buchst. a, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
- 3. 1. April 1910: Artt. II Nr. 42 Buchst. b, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
- 4. 1. April 1910: Artt. II Nr. 42 Buchst. b, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
- 5. 1. April 1910: Artt. II Nr. 42 Buchst. c, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.