§ 713 ZPO. Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
1§ 713.
2(1) [1] Das Gericht kann auf Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit von einer […] Sicherheitsleistung abhängig machen. [2] Diese Vorschrift [ist] auf die im § 708 Nr. 7 bezeichneten Urteile [nicht anzuwenden].
(2) Das Gericht hat auf Antrag dem Schuldner nachzulassen, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger sich erbietet, vor der Vollstreckung Sicherheit zu leisten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.