§ 713 ZPO. Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Juni 1910]
§ 713 § 713
(1) [1] Das Gericht kann auf Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit von einer […] Sicherheitsleistung abhängig machen. [2] Diese Vorschrift [ist] auf die im § 708 Nr. 7 bezeichneten Urteile [nicht anzuwenden]. (1) [1] Das Gericht kann auf Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit von einer vorgängigen Sicherheitsleistung abhängig machen. [2] Diese Vorschrift findet auf die im § 708 Nr. 7 bezeichneten Urteile keine Anwendung.
(2) Das Gericht hat auf Antrag dem Schuldner nachzulassen, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger sich erbietet, vor der Vollstreckung Sicherheit zu leisten. (2) Das Gericht hat auf Antrag dem Schuldner nachzulassen, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger sich erbietet, vor der Vollstreckung Sicherheit zu leisten.
[1. Juni 1910–1. Oktober 1950]
1§ 713.
2(1) [1] Das Gericht kann auf Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit von einer vorgängigen Sicherheitsleistung abhängig machen. [2] Diese Vorschrift findet auf die im § 708 Nr. 7 bezeichneten Urteile keine Anwendung.
(2) Das Gericht hat auf Antrag dem Schuldner nachzulassen, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger sich erbietet, vor der Vollstreckung Sicherheit zu leisten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Juni 1910: Artt. III Nr. 18, XI S. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 1910.

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