§ 722 ZPO. Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 722. Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile | § 722 | 
| (1) Aus dem Urtheil eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurtheil ausgesprochen ist. | (1) Aus dem Urtheil eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurtheil ausgesprochen ist. | 
| (2) Für die Klage auf Erla[ß] des[… Urteils] ist das Amtsgericht oder Landgericht, bei [dem] der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und [sonst] das Amtsgericht oder Landgericht zuständig, bei [dem nach] § [23] gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. | (2) Für die Klage auf Erla[ß] des[… Urteils] ist das Amtsgericht oder Landgericht, bei [dem] der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und [sonst] das Amtsgericht oder Landgericht zuständig, bei [dem nach] § [23] gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
    1§ 722. 
        
(1) Aus dem Urtheil eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurtheil ausgesprochen ist.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.