§ 722 ZPO. Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 722 § 722
(1) Aus dem Urtheil eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurtheil ausgesprochen ist. (1) Aus dem Urtheil eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurtheil ausgesprochen ist.
(2) Für die Klage auf Erla[ß] des[… Urteils] ist das Amtsgericht oder Landgericht, bei [dem] der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und [sonst] das Amtsgericht oder Landgericht zuständig, bei [dem nach] § [23] gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. (2) Für die Klage auf Erlassung desselben ist das Amtsgericht oder Landgericht, bei welchem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen das Amtsgericht oder Landgericht zuständig, bei welchem in Gemäßheit des § [23] gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 722.
(1) Aus dem Urtheil eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurtheil ausgesprochen ist.
2(2) Für die Klage auf Erlassung desselben ist das Amtsgericht oder Landgericht, bei welchem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen das Amtsgericht oder Landgericht zuständig, bei welchem in Gemäßheit des § [23] gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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