§ 728 ZPO. Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] | 
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| § 728 | § 728 | 
| (1) Ist gegenüber dem Vorerben ein nach § [326] dem Nacherben gegenüber wirksames Urtheil ergangen, so [sind] auf die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Nacherben die Vorschriften des § [727] entsprechend[… anzuwenden]. | (1) Ist gegenüber dem Vorerben ein nach § [326] dem Nacherben gegenüber wirksames Urtheil ergangen, so finden auf die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Nacherben die Vorschriften des § [727] entsprechende Anwendung. | 
| (2) [1] Das Gleiche gilt, wenn gegenüber einem Testamentsvollstrecker ein nach § [327] dem Erben gegenüber wirksames Urtheil ergangen ist, für die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Erben. [2] Eine vollstreckbare Ausfertigung kann gegen den Erben ertheilt werden, auch wenn die Verwaltung des Testamentsvollstreckers noch besteht. | (2) [1] Das Gleiche gilt, wenn gegenüber einem Testamentsvollstrecker ein nach § [327] dem Erben gegenüber wirksames Urtheil ergangen ist, für die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Erben. [2] Eine vollstreckbare Ausfertigung kann gegen den Erben ertheilt werden, auch wenn die Verwaltung des Testamentsvollstreckers noch besteht. | 
    [1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
    1§ 728. 
        
            2(1) Ist gegenüber dem Vorerben ein nach § [326] dem Nacherben gegenüber wirksames Urtheil ergangen, so finden auf die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Nacherben die Vorschriften des § [727] entsprechende Anwendung.
        
        
            (2) 3[1] Das Gleiche gilt, wenn gegenüber einem Testamentsvollstrecker ein nach § [327] dem Erben gegenüber wirksames Urtheil ergangen ist, für die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Erben. [2] Eine vollstreckbare Ausfertigung kann gegen den Erben ertheilt werden, auch wenn die Verwaltung des Testamentsvollstreckers noch besteht.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Nr. 191 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 3. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.