§ 734 ZPO. Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. April 2005] | [1. Januar 2002] | 
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| § 734. Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift | § 734. Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift | 
| [1] Vor der Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist auf der Urschrift des Urtheils zu [ver]merken, für welche Partei und zu welcher Zeit die Ausfertigung ertheilt ist. [2] Werden die Prozessakten elektronisch geführt, so ist der Vermerk in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. [3] Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden. | Vor der Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist auf der Urschrift des Urtheils zu [ver]merken, für welche Partei und zu welcher Zeit die Ausfertigung ertheilt ist. | 
    [1. Januar 2002–1. April 2005]
    1§ 734. 2Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift. Vor der Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist auf der Urschrift des Urtheils zu [ver]merken, für welche Partei und zu welcher Zeit die Ausfertigung ertheilt ist.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.