§ 734 ZPO. Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 734. Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift | § 734 |
Vor der Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist auf der Urschrift des Urtheils zu [ver]merken, für welche Partei und zu welcher Zeit die Ausfertigung ertheilt ist. | Vor der Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist auf der Urschrift des Urtheils zu [ver]merken, für welche Partei und zu welcher Zeit die Ausfertigung ertheilt ist. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 734. Vor der Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist auf der Urschrift des Urtheils zu [ver]merken, für welche Partei und zu welcher Zeit die Ausfertigung ertheilt ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.