§ 739 ZPO. Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [22. Dezember 2018] | [1. Januar 2002] | 
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| § 739. Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner | § 739. Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner | 
| (1) Wird zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten gemäß § 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermutet, dass der Schuldner Eigentümer beweglicher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer. | (1) Wird zugunsten der Gläubiger eines Ehemannes oder der Gläubiger einer Ehefrau gemäß § 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermutet, daß der Schuldner Eigentümer beweglicher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer. | 
| (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Vermutung des § 8 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner. | (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Vermutung des § 8 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner. | 
    [1. Januar 2002–22. Dezember 2018]
    1§ 739. 2Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner. 
        
            3(1) Wird zugunsten der Gläubiger eines Ehemannes oder der Gläubiger einer Ehefrau gemäß § 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermutet, daß der Schuldner Eigentümer beweglicher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1958: Artt. 2 Nr. 4, 8 Nr. II.4 Halbs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
 - 3. 1. August 2001: Artt. 3 § 16 Nr. 11 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.
 - 4. 1. August 2001: Artt. 3 § 16 Nr. 11 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.