§ 739 ZPO. Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
    1§ 739. 
        
            (1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:
            
        - 1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
 - 2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
 - 3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.
 
            (2) [1] Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muß in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden. [2] Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.
        
        
            (3) [1] Die Erklärungen des Drittschuldners können bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses oder innerhalb der im ersten Absatze bestimmten Frist an den Gerichtsvollzieher erfolgen. [2] Im ersteren Falle sind dieselben in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.