§ 742 ZPO. Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[26. November 2015]
1§ 742. Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits. Ist die Gütergemeinschaft erst eingetreten, nachdem ein von einem Ehegatten oder Lebenspartner oder gegen einen Ehegatten oder Lebenspartner geführter Rechtsstreit rechtshängig geworden ist, und verwaltet dieser Ehegatte oder Lebenspartner das Gesamtgut nicht oder nicht allein, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils für oder gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 26. November 2015: Artt. 14 Nr. 5, 33 des Ersten Gesetzes vom 20. November 2015.

Umfeld von § 742 ZPO

§ 741 ZPO. Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft

§ 742 ZPO. Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits

§ 743 ZPO. Beendete Gütergemeinschaft