§ 742 ZPO. Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 742. [1] Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines Anspruchs verzichten. [2] Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung. [3] Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.