§ 755 ZPO. Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 2026]
1§ 755. Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners.
2(1) 3[1] Der Gerichtsvollzieher darf zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und zur Nebenwohnung des Schuldners erheben, wenn
- 1. der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt ist,
- 2. der Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung gegen diesen Schuldner beauftragt ist und
- 3. dem Gerichtsvollzieher die vollstreckbare Ausfertigung entweder übergeben worden ist oder ihm die vollstreckbare Ausfertigung nach Maßgabe des § 754a als elektronisches Dokument übermittelt worden ist und er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf.
- 1. durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder
- 2. durch Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden.
(2)
5(3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch in einem Zwangsvollstreckungsverfahren eines weiteren Gläubigers gegen denselben Schuldner verarbeiten, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2013: Artt. 1 Nr. 4, 6 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 2. 26. November 2016: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 21 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes vom 21. November 2016.
- 3. 1. Oktober 2026: Artt. 1 Nr. 6, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2026.
- 4. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2021.
- 5. 26. November 2019: Artt. 10 Nr. 2, 29 des Gesetzes vom 20. November 2019.