§ 756 ZPO. Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 756. 2Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug.
3(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, daß der Schuldner befriedigt oder im Verzuge der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
4(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, daß er die Leistung nicht annehmen werde.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 197, 233 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
4. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.

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