§ 788 ZPO. Kosten der Zwangsvollstreckung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1910] | [1. Januar 1900] |
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§ 788 | § 788 |
(1) [1] Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie nothwendig waren (§ [91]), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruche beizutreiben. [2] Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. | (1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie nothwendig waren (§ [91]), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruche beizutreiben. |
(2) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urtheil, aus welchem dieselbe erfolgt ist, aufgehoben wird. | (2) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urtheil, aus welchem dieselbe erfolgt ist, aufgehoben wird. |
[1. Januar 1900–1. April 1910]
1§ 788.
2(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie nothwendig waren (§ [91]), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruche beizutreiben.
(2) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urtheil, aus welchem dieselbe erfolgt ist, aufgehoben wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.