§ 788 ZPO. Kosten der Zwangsvollstreckung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1978][1. Oktober 1953]
§ 788 § 788
(1) [1] Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie nothwendig waren (§ [91]), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruche beizutreiben. [2] Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. (1) [1] Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie nothwendig waren (§ [91]), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruche beizutreiben. [2] Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils.
(2) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urtheil, aus [dem] die[… Zwangsvollstreckung] erfolgt ist, aufgehoben wird. (2) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urtheil, aus [dem] die[… Zwangsvollstreckung] erfolgt ist, aufgehoben wird.
(3) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 813a, 850k, 851a und 851b kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht. (3) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 813a, 851a und 851b kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.
[1. Oktober 1953–1. April 1978]
1§ 788.
2(1) [1] Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie nothwendig waren (§ [91]), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruche beizutreiben. [2] Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils.
3(2) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urtheil, aus [dem] die[… Zwangsvollstreckung] erfolgt ist, aufgehoben wird.
4(3) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 813a, 851a und 851b kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. April 1910: Artt. II Nr. 46, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 2, 12 des Gesetzes vom 20. August 1953.