§ 798 ZPO. Wartefrist
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. September 2009]
1§ 798. Wartefrist. Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 4b sowie aus den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 29 Nr. 21, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.