§ 798a ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Juli 1998] | 
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| § 798a. Zwangsvollstreckung aus Unterhaltstiteln trotz weggefallener Minderjährigkeit | § 798a | 
| Soweit der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres Unterhalt zu gewähren hat, kann gegen den in einem Urteil oder in einem Schuldtitel nach § 794 festgestellten Anspruch auf Unterhalt im Sinne des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht eingewendet werden, daß Minderjährigkeit nicht mehr besteht. | Soweit der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres Unterhalt zu gewähren hat, kann gegen den in einem Urteil oder in einem Schuldtitel nach § 794 festgestellten Anspruch auf Unterhalt im Sinne des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht eingewendet werden, daß Minderjährigkeit nicht mehr besteht. | 
    [1. Juli 1998–1. Januar 2002]
    1§ 798a. Soweit der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres Unterhalt zu gewähren hat, kann gegen den in einem Urteil oder in einem Schuldtitel nach § 794 festgestellten Anspruch auf Unterhalt im Sinne des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht eingewendet werden, daß Minderjährigkeit nicht mehr besteht.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1998: Artt. 3 Nr. 13, 8 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 6. April 1998.