§ 804 ZPO. Pfändungspfandrecht
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1999] | 
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| § 804. Pfändungspfandrecht | § 804 | 
| (1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande. | (1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande. | 
| (2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältniß zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, [die] für den Fall eines Insolvenzverfahrens den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind. | (2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältniß zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, [die] für den Fall eines Insolvenzverfahrens den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind. | 
| (3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, [das] durch eine spätere Pfändung begründet wird. | (3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, [das] durch eine spätere Pfändung begründet wird. | 
    [1. Januar 1999–1. Januar 2002]
    1§ 804. 
        
(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Januar 1999: Artt. 18 Nr. 7, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
 - 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.