§ 804 ZPO. Pfändungspfandrecht
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 1999] | [1. Oktober 1950] | 
|---|---|
| § 804 | § 804 | 
| (1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande. | (1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande. | 
| (2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältniß zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, [die] für den Fall eines Insolvenzverfahrens den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind. | (2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältniß zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, [die] für den Fall eines Konkurses den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind. | 
| (3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, [das] durch eine spätere Pfändung begründet wird. | (3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, [das] durch eine spätere Pfändung begründet wird. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 1999]
    1§ 804. 
        
(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.