§ 807 ZPO. Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [19. Juli 2024] | [1. Januar 2013] | 
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| § 807. Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch | § 807. Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch | 
| (1) [1] Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und | (1) [1] Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und | 
| 1. hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder | 1. hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder | 
| 2. ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird, | 2. ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird, | 
| so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. [2] § 802f Absatz 7 und 8 findet Anwendung. | so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. [2] § 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung. | 
| (2) [1] Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. [2] In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht. | (2) [1] Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. [2] In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht. | 
    [1. Januar 2013–19. Juli 2024]
    1§ 807. Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch. 
        
            (1) [1] Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und
                
        - 1. hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
 - 2. ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
 
            (2) [1] Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. [2] In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2013: Artt. 1 Nr. 10, 6 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.