§ 814 ZPO. Öffentliche Versteigerung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Oktober 1953] | 
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| § 814. Öffentliche Versteigerung | § 814 | 
| Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern[; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen] [§ 814 Halbs. 2 ist insoweit, als er sich nicht auf das Verwaltungszwangsverfahren bezieht, außer Kraft.]. | Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern[; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen] [§ 814 Halbs. 2 ist insoweit, als er sich nicht auf das Verwaltungszwangsverfahren bezieht, außer Kraft.]. | 
    [1. Oktober 1953–1. Januar 2002]
    1§ 814. Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern[; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen]2.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1953: Artt. 5 Nr. 1, 12 des Gesetzes vom 20. August 1953.
 - 2. § 814 Halbs. 2 ist insoweit, als er sich nicht auf das Verwaltungszwangsverfahren bezieht, außer Kraft.