§ 814 ZPO. Öffentliche Versteigerung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] | 
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| § 814 | § 814 | 
| (1) Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern[;] Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen. | (1) Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern, Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen. | 
| (2) (weggefallen) | (2) (weggefallen) | 
    [1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
    1§ 814. 
        
(1) Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern, Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Januar 1900: Nr. 218 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.