§ 840 ZPO. Erklärungspflicht des Drittschuldners
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Dezember 2021] | [1. Januar 2012] | 
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| § 840. Erklärungspflicht des Drittschuldners | § 840. Erklärungspflicht des Drittschuldners | 
| (1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären: | (1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären: | 
| 1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei; | 1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei; | 
| 2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen; | 2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen; | 
| 3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei; | 3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei; | 
| 4. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und | 4. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 850l die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und | 
| 5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist. | 5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 handelt. | 
| (2) [1] Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muß in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden. [2] Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden. | (2) [1] Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muß in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden. [2] Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden. | 
| (3) [1] Die Erklärungen des Drittschuldners können bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses oder innerhalb der im ersten Absatze bestimmten Frist an den Gerichtsvollzieher erfolgen. [2] Im ersteren Falle sind [sie] in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben. | (3) [1] Die Erklärungen des Drittschuldners können bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses oder innerhalb der im ersten Absatze bestimmten Frist an den Gerichtsvollzieher erfolgen. [2] Im ersteren Falle sind [sie] in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben. | 
    [1. Januar 2012–1. Dezember 2021]
    1§ 840. 2Erklärungspflicht des Drittschuldners. 
        
            (1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:
            
        - 1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
 - 2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
 - 33. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
 - 44. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 850l die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und
 - 55. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 handelt.
 
            (2) [1] Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muß in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden. [2] Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
 - 3. 1. Juli 2010: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2009.
 - 4. 1. Januar 2012: Artt. 7 Abs. 1 Nr. 5, 10 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2009.
 - 5. 1. Juli 2010: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2009.
 - 6. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.