§ 840 ZPO. Erklärungspflicht des Drittschuldners
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] | 
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| § 840 | § 840 | 
| (1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären: | (1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären: | 
| 1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei; | 1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei; | 
| 2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen; | 2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen; | 
| 3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei. | 3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei. | 
| (2) [1] Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muß in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden. [2] Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden. | (2) [1] Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muß in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden. [2] Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden. | 
| (3) [1] Die Erklärungen des Drittschuldners können bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses oder innerhalb der im ersten Absatze bestimmten Frist an den Gerichtsvollzieher erfolgen. [2] Im ersteren Falle sind [sie] in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben. | (3) [1] Die Erklärungen des Drittschuldners können bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses oder innerhalb der im ersten Absatze bestimmten Frist an den Gerichtsvollzieher erfolgen. [2] Im ersteren Falle sind dieselben in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben. | 
    [1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
    1§ 840. 
        
            (1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:
            
        - 1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
 - 2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
 - 3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.
 
            (2) [1] Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muß in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden. [2] Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.
        
        
            (3) [1] Die Erklärungen des Drittschuldners können bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses oder innerhalb der im ersten Absatze bestimmten Frist an den Gerichtsvollzieher erfolgen. [2] Im ersteren Falle sind dieselben in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.