§ 850e ZPO. Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1935–1. Oktober 1950]
1§ 850e.
- l. (l) [1] Ist in anderen als den im § 850b bezeichneten Fällen ein Anspruch auf Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag so viel zu belassen, als er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten, seiner unterhaltsberechtigten Verwandten oder eines unehelichen Kindes bedarf. [2] Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. [3] Dem Schuldner ist nicht mehr zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände. [4] Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.(2) Die Vorschriften des § 33 des Gesetzes über die Heimarbeit vom 23. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 214) bleiben unberührt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1935: Artt. 3, 7 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 1934.