§ 850f ZPO. Änderung des unpfändbaren Betrages

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[8. Mai 2021]
1§ 850f. 2Änderung des unpfändbaren Betrages.
3(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn
  • 41. der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850c der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht gedeckt ist,
  • 52. besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
  • 63. der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern
und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.
(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
7(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. April 1959: Artt. 1 Nr. 3, 4 des Ersten Gesetzes vom 26. Februar 1959.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Juli 1992: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 3 des Gesetzes vom 1. April 1992.
4. 8. Mai 2021: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. November 2020.
5. 8. Mai 2021: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. November 2020.
6. 8. Mai 2021: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. November 2020.
7. 8. Mai 2021: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. November 2020.