§ 86 ZPO. Fortbestand der Prozessvollmacht

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 86. 2Fortbestand der Prozessvollmacht. Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers, noch durch eine Veränderung in […] seiner Prozeßfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, [dessen] Vollmacht […] beizubringen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

Umfeld von § 86 ZPO

§ 85 ZPO. Wirkung der Prozessvollmacht

§ 86 ZPO. Fortbestand der Prozessvollmacht

§ 87 ZPO. Erlöschen der Vollmacht