§ 875 ZPO. Terminsbestimmung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1928] |
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§ 875. Terminsbestimmung | § 875 |
(1) [1] Das Gericht hat zur Erklärung über den Theilungsplan sowie zur Ausführung der Vertheilung einen Termin zu bestimmen. [2] Der Theilungsplan muß spätestens drei Tage vor dem Termine auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Betheiligten niedergelegt werden. | (1) [1] Das Gericht hat zur Erklärung über den Theilungsplan sowie zur Ausführung der Vertheilung einen Termin zu bestimmen. [2] Der Theilungsplan muß spätestens drei Tage vor dem Termine auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Betheiligten niedergelegt werden. |
(2) Die Ladung des Schuldners zu dem Termin ist nicht erforderlich, wenn sie durch Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Zustellung erfolgen müßte. | (2) Die Ladung des Schuldners zu dem Termin ist nicht erforderlich, wenn sie durch Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Zustellung erfolgen müßte. |
[1. Januar 1928–1. Januar 2002]
1§ 875.
(1) [1] Das Gericht hat zur Erklärung über den Theilungsplan sowie zur Ausführung der Vertheilung einen Termin zu bestimmen. 2[2] Der Theilungsplan muß spätestens drei Tage vor dem Termine auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Betheiligten niedergelegt werden.
(2) Die Ladung des Schuldners zu dem Termin ist nicht erforderlich, wenn sie durch Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Zustellung erfolgen müßte.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.