§ 899 ZPO. Pfändungsfreier Betrag; Übertragung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002–1. Januar 2013]
1§ 899. 2Zuständigkeit.
(1) Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung in den Fällen der §§ 807, 836 und 883 ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.
(2) [1] Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, gibt es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht ab. [2] Die Abgabe ist nicht bindend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 31, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.