§ 899 ZPO. Pfändungsfreier Betrag; Übertragung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Juli 1970] | [1. Oktober 1950] | 
|---|---|
| § 899 | § 899 | 
| Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung in den Fällen der §§ [807], [883] ist das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Schuldner im [Inland] seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, als Vollstreckungsgericht zuständig. | Für die Abnahme des Offenbarungseides in den Fällen der §§ [807], [883] ist das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Schuldner im [Inland] seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, als Vollstreckungsgericht zuständig. | 
    [1. Oktober 1950–1. Juli 1970]
    1§ 899. Für die Abnahme des Offenbarungseides in den Fällen der §§ [807], [883] ist das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Schuldner im [Inland] seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, als Vollstreckungsgericht zuständig.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.