§ 920 ZPO. Arrestgesuch
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1928] | 
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| § 920. Arrestgesuch | § 920 | 
| (1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrags oder des Geldwerths sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. | (1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrags oder des Geldwerths sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. | 
| (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. | (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. | 
| (3) Das Gesuch kann vor de[r] Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. | (3) Das Gesuch kann vor de[r] Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. | 
    [1. Januar 1928–1. Januar 2002]
    1§ 920. 
        
(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrags oder des Geldwerths sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.
        (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. I der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.