§ 921 ZPO. Entscheidung über das Arrestgesuch

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 921. 2Entscheidung über das Arrestgesuch. [1] Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachtheile Sicherheit geleistet wird. [2] Es kann die Anordnung des Arrestes von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, selbst wenn der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft gemacht sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 101 Halbs. 1, Halbs. 2, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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