§ 922 ZPO. Arresturteil und Arrestbeschluss
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[8. Juni 1988] | [1. Oktober 1950] |
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§ 922 | § 922 |
(1) [1] Die Entscheidung über das Gesuch [ergeht] im Falle einer […] mündlichen Verhandlung durch Endurtheil, anderenfalls durch Beschluß. [2] Die Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet wird, ist zu begründen, wenn sie im Ausland geltend gemacht werden soll. | (1) Die Entscheidung über das Gesuch [ergeht] im Falle einer […] mündlichen Verhandlung durch Endurtheil, anderenfalls durch Beschluß. |
(2) Den Beschluß, durch [den] ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, [die] den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen. | (2) Den Beschluß, durch [den] ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, [die] den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen. |
(3) Der Beschluß, durch [den] das Arrestgesuch zurückgewiesen oder [vorherige] Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzutheilen. | (3) Der Beschluß, durch [den] das Arrestgesuch zurückgewiesen oder [vorherige] Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzutheilen. |
(4) (weggefallen) | (4) (weggefallen) |
[1. Oktober 1950–8. Juni 1988]
1§ 922.
2(1) Die Entscheidung über das Gesuch [ergeht] im Falle einer […] mündlichen Verhandlung durch Endurtheil, anderenfalls durch Beschluß.
3(2) Den Beschluß, durch [den] ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, [die] den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 5. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.117, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.