§ 925 ZPO. Entscheidung nach Widerspruch
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 925. Entscheidung nach Widerspruch | § 925 |
(1) Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Rechtmäßigkeit des Arrestes durch Endurtheil zu entscheiden. | (1) Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Rechtmäßigkeit des Arrestes durch Endurtheil zu entscheiden. |
(2) Das Gericht kann den Arrest ganz oder theilweise bestätigen, abändern oder aufheben, auch die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. | (2) Das Gericht kann den Arrest ganz oder theilweise bestätigen, abändern oder aufheben, auch die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. |
(3) (weggefallen) | (3) (weggefallen) |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 925.
(1) Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Rechtmäßigkeit des Arrestes durch Endurtheil zu entscheiden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 108 Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
- 3. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.119, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.