§ 925 ZPO. Entscheidung nach Widerspruch
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 1934] | [1. Juni 1924] | 
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| § 925 | § 925 | 
| (1) Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Rechtmäßigkeit des Arrestes durch Endurtheil zu entscheiden. | (1) Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Rechtmäßigkeit des Arrestes durch Endurtheil zu entscheiden. | 
| (2) Das Gericht kann den Arrest ganz oder theilweise bestätigen, abändern oder aufheben, auch die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. | (2) Das Gericht kann den Arrest ganz oder theilweise bestätigen, abändern oder aufheben, auch die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. | 
| (3) In der Berufungsinstanz findet der § 519 Abs. 6 keine Anwendung. | 
    [1. Juni 1924–1. Januar 1934]
    1§ 925. 
        
(1) Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Rechtmäßigkeit des Arrestes durch Endurtheil zu entscheiden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 108 Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.