§ 932 ZPO. Arresthypothek
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 1978] | [1. Februar 1964] | 
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| § 932 | § 932 | 
| (1) [1] Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung; der nach § [923] festgestellte Geldbetrag ist als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für [den] das Grundstück oder die Berechtigung haftet. [2] Ein Anspruch nach § 1179a oder § 1179b des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht dem Gläubiger oder im Grundbuch eingetragenen Gläubiger der Sicherungshypothek nicht zu. | (1) Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung; der nach § [923] festgestellte Geldbetrag ist als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für [den] das Grundstück oder die Berechtigung haftet. | 
| (2) Im übrigen gelten die Vorschriften des § 866 Abs. 3 Satz 1 und der §§ 867, 868. | (2) Im übrigen gelten die Vorschriften des § 866 Abs. 3 Satz 1 und der §§ 867, 868. | 
| (3) Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt im Sinne des § [929] Abs. 2, 3 als Vollziehung des Arrestbefehls. | (3) Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt im Sinne des § [929] Abs. 2, 3 als Vollziehung des Arrestbefehls. | 
    [1. Februar 1964–1. Januar 1978]
    1§ 932. 
        
            2(1) Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung; der nach § [923] festgestellte Geldbetrag ist als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für [den] das Grundstück oder die Berechtigung haftet.
        
        
        (3) Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt im Sinne des § [929] Abs. 2, 3 als Vollziehung des Arrestbefehls.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Nr. 249 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 3. 1. Februar 1964: §§ 33 Nr. 2, 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 1963.