§ 937 ZPO. Zuständiges Gericht

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. April 1991]
§ 937. Zuständiges Gericht § 937
(1) Für [den] Erla[ß] einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. (1) Für [den] Erla[ß] einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.
(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.
[1. April 1991–1. Januar 2002]
1§ 937.
(1) Für [den] Erla[ß] einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.
2(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 67, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.