§ 937 ZPO. Zuständiges Gericht
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. April 1991] | [1. Oktober 1950] | 
|---|---|
| § 937 | § 937 | 
| (1) Für [den] Erla[ß] einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. | (1) Für [den] Erla[ß] einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. | 
| (2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. | (2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen ohne […] mündliche Verhandlung [ergehen]. | 
    [1. Oktober 1950–1. April 1991]
    1§ 937. 
        
(1) Für [den] Erla[ß] einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.
        (2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen ohne […] mündliche Verhandlung [ergehen].
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.