§ 947 ZPO. Verfahren
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1928] |
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§ 947 | § 947 |
(1) [1] Der Antrag kann schriftlich oder zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle gestellt werden. [2] Die Entscheidung kann ohne […] mündliche Verhandlung [ergehen]. | (1) [1] Der Antrag kann schriftlich oder zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle gestellt werden. [2] Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
(2) [1] Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. [2] In das[… Aufgebot] ist insbesondere aufzunehmen: | (2) [1] Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. [2] In dasselbe ist insbesondere aufzunehmen: |
1. die Bezeichnung des Antragstellers; | 1. die Bezeichnung des Antragstellers; |
2. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte spätestens im Aufgebotstermine anzumelden; | 2. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte spätestens im Aufgebotstermine anzumelden; |
3. die Bezeichnung der Rechtsnachtheile, [die] eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt; | 3. die Bezeichnung der Rechtsnachtheile, welche eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt; |
4. die Bestimmung eines Aufgebotstermins. | 4. die Bestimmung eines Aufgebotstermins. |
[1. Januar 1928–1. Oktober 1950]
1§ 947.
(1) 2[1] Der Antrag kann schriftlich oder zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle gestellt werden. [2] Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
(2) [1] Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. [2] In dasselbe ist insbesondere aufzunehmen:
- 1. die Bezeichnung des Antragstellers;
- 2. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte spätestens im Aufgebotstermine anzumelden;
- 3. die Bezeichnung der Rechtsnachtheile, welche eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt;
- 4. die Bestimmung eines Aufgebotstermins.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. I der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.