§ 947 ZPO. Verfahren
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Januar 1928] | 
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| § 947 | § 947 | 
| (1) [1] Der Antrag kann schriftlich oder zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle gestellt werden. [2] Die Entscheidung kann ohne […] mündliche Verhandlung [ergehen]. | (1) [1] Der Antrag kann schriftlich oder zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle gestellt werden. [2] Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. | 
| (2) [1] Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. [2] In das[… Aufgebot] ist insbesondere aufzunehmen: | (2) [1] Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. [2] In dasselbe ist insbesondere aufzunehmen: | 
| 1. die Bezeichnung des Antragstellers; | 1. die Bezeichnung des Antragstellers; | 
| 2. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte spätestens im Aufgebotstermine anzumelden; | 2. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte spätestens im Aufgebotstermine anzumelden; | 
| 3. die Bezeichnung der Rechtsnachtheile, [die] eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt; | 3. die Bezeichnung der Rechtsnachtheile, welche eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt; | 
| 4. die Bestimmung eines Aufgebotstermins. | 4. die Bestimmung eines Aufgebotstermins. | 
    [1. Januar 1928–1. Oktober 1950]
    1§ 947. 
        
            (1) 2[1] Der Antrag kann schriftlich oder zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle gestellt werden. [2] Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
        
        
            (2) [1] Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. [2] In dasselbe ist insbesondere aufzunehmen:
                
    
- 1. die Bezeichnung des Antragstellers;
 - 2. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte spätestens im Aufgebotstermine anzumelden;
 - 3. die Bezeichnung der Rechtsnachtheile, welche eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt;
 - 4. die Bestimmung eines Aufgebotstermins.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. I der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.